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OLG Hamm, 10.07.2020 - 25 W 80/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens; Notwendige Kosten eines Rechtsstreits
- rechtsportal.de
Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens; Notwendige Kosten eines Rechtsstreits
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 30.01.2019 - 3 O 15/15
- OLG Hamm, 10.07.2020 - 25 W 80/20
- BGH, 08.04.2021 - VII ZB 21/20
- BGH - VII ZB 121/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.02.2021 - VII ZB 55/18
Zur Frage der Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Rahmen eines …
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2020 - 25 W 80/20
Der Senat hat die Parteien unter Verweis auf einen früheren Senatsbeschluss (25 W 106/18), gegen den die Rechtsbeschwerde bei dem BGH (VII ZB 55/18) anhängig ist, darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Kläger begründet sein dürfte, weil die notwendigen Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO auch Kosten umfassten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme entstanden seien. - OLG Dresden, 28.05.2015 - 3 W 473/15
Kosten für Handwerker sind gerichtlich festsetzbar!
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2020 - 25 W 80/20
Auch dann hätten letztlich die Parteien, die im vorliegenden Fall die Gerichtskosten jeweils zur Hälfe zu tragen haben, diesen Aufwand tragen müssen, entweder schon durch ihre Vorauszahlungen auf die gerichtlichen Auslagen oder im Wege der Kostenerstattung, wenn der Prozessgegner vorschusspflichtig war (vgl. OLG Dresden IBR 2015, 648 juris-Rn 6; KG RVGReport 2007, 112 juris-Rn 2). - OLG Hamm, 27.07.2018 - 25 W 106/18
Erstattungsfähigkeit von der Kosten der Bauteilöffnung zur Vorbereitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 10.07.2020 - 25 W 80/20
Der Senat hat die Parteien unter Verweis auf einen früheren Senatsbeschluss (25 W 106/18), gegen den die Rechtsbeschwerde bei dem BGH (VII ZB 55/18) anhängig ist, darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Kläger begründet sein dürfte, weil die notwendigen Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO auch Kosten umfassten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme entstanden seien.